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Wahlgesetze für Bundestag und Länderparlamente

Bundestag

Sinnvoll wäre ein Parlament mit insgesamt 600 Parlamentsangehörigen. Davon sind 300 Listen­kandidaten und 300 direkt-gewählte Volksvertreter. Keine Überhang- und Aus­gleichsmandate mehr. Dauer der Legislaturperiode: 4 Jahre.

Im Bundestag sitzen nach der Wahl 2021 zuletzt 736 Abgeordnete. Das sind nach dem bisherigem Verfahren mit 598 Abgeordneten und zusätzlichen Ausgleichs- und Überhang­mandaten eigentlich 138 Abgeordnete zu viel.

Das neue von der Dreierkoalition (SPD, Grüne, FDP) verabschiedete und von Bundesprä­sident Steinmeier unterzeichnete Wahlrecht entspricht nicht den tatsächlichen Anforde­rungen für unsere Gesellschaft.

Die früheren Bundestagspräsidenten Dr. rer. soc. Norbert Lammert (CDU) und Dr. jur. Wolfgang Schäuble MdB (CDU), die im politischen Bereich für die Wahlrechtsreform zu ihrer Amtszeit zuständig gewesen waren, konnten sich nicht dazu aufraffen, sich ernsthaft mit einer sinnvollen Änderung zu befassen. Das Apokalypse-Verhalten von Alexander Dobrindt MdB (CSU) in der Bundestagssitzung vom 17.03.2023 zeigt die völlige Verzweiflung für die Zukunft in seiner Partei auf. So sieht es aus, wenn es den Leuten zu gut geht, wenn sie zu lange im Bundestag sitzen und mit einem plötzlichen Ende ihrer Karriere konfrontiert werden, weil sie sich nicht für eine gerechte Bürgerschaftswahl engagiert haben.

Diese Entwicklung war nämlich absehbar. Bereits im August 2020 kritisierte die Opposition, die seit 2021 die Regierung stellt, die damalige Wahlrechtsreform scharf. „Armutszeugnis, viel zu zaghaft, Nullum“ zitierte die Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.08.2020) den Tenor der damaligen Opposition.

Länderparlamente

Empfohlenes Wahlrecht im Freistaat Bayern für 180 Abgeordnete. Legislaturperiode von 5 Jahren. Sinnvoll sind 90 Abgeordnete gewählt über ihre jeweiligen Stimmkreise und 90 Abgeordnete über die Zweitstimmenliste. Keine Überhang- und Ausgleichsmandate.

Im Freistaat Bayern sind im 18. Bayerischen Landtag 10 Überhang- und 15 Ausgleichs­mandate. Diese Regelungen gehören abgeschafft. Der Fachkräftemangel könnte doch durch diese Personen mit ihrem Mitarbeiterkreis etwas verringert werden, eine Kosten­einsparung wäre auch damit verbunden. In anderen Bundesländern ist entsprechend analog zu verfahren.

An der Festschreibung des Wahlalters für alle Wahlberechtigten bei 18 Jahren ist festzu­halten. Änderungen unter dieses Alter von 18 auf 16 Jahre müssten per Grundgesetzän­derung des Artikel 38 mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen. Eine Direktkandidatur muss für jede staatsangehörige Person möglich sein.

Staatsangehörigkeit und Wahlrecht

Keine Doppelstaatsbürgerschaft, keinen Doppelpass und keine Doppelrechte.

Es darf keine Doppelwahlrechte geben, nicht für Staaten untereinander und auch nicht für Länder. Innerhalb Europas vom Atlantik bis zum Ural sind die Staaten selbständig

Das Wahlrecht ist an den ersten Wohnsitz zu binden. Bei Wahlen zum Europaparlament ist nur eine Stimme rechtens und zwar die des Wohnsitzes. Berechtigung nur zur Teil­nahme an örtlicher Wahl möglich. Ohne Staatsbürgerschaft kein Wahlrecht. Wähl­barkeit nur für Staatsangehörige.

Verantwortungsvoller Vorschlag für unseren Staat vom 29.06.2023
Dr.- Ing. Robert Mertel